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Allgemeine Geschäftsbedingungen Managed Services

1. Geltung

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Wartung für den umseitig bezeichneten Servicegegenstand. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden verschiedene Arten der Hilfestellung, wie Telefon-Support, Fernwartung über das Internet oder Vor-Ort-Service angeboten.

3. Vertragsbeginn und Dauer

3.1 Dieser Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer zustande. Das Vertragsangebot des Auftraggebers kann von dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 4 Wochen angenommen werden. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Datum des vereinbarten Vertragsbeginns.

3.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten erstmals zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gekündigt werden. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht zuvor unter Einhaltung einer Frist von 6 Kalendermonaten vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Serviceumfang

4.1 Der Serviceumfang des Auftragnehmers im Rahmen der beauftragen Leistung umfasst Support- und Servicedienstleistungen, welche im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder des Angebotes definiert sind.

4.2 Die Serviceleistungen des Auftragnehmers umfassen nicht die Beseitigung von Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie schuldhafter Beschädigungen des Systems, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht worden sind. Schäden aufgrund einer Nutzung des Systems außerhalb der Spezifikation sind ebenfalls nicht in den Serviceleistungen enthalten.

4.3 Support wird nicht erbracht für
a) das Design und die Entwicklung von Anwendungen,
b) den Einsatz von Software außerhalb der spezifizierten Betriebsumgebung oder
c) bei Fehlern, die von Produkten verursacht werden, für die der Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages nicht verantwortlich ist.

5. Supportanfragen

5.1 Der Auftraggeber kann Supportanfragen im Rahmen der Servicezeiten (siehe 5.2) an den Auftragnehmer stellen. Dafür können folgende Kommunikationswege genutzt werden:

E-Mail: support@greenit.systems
Servicecenter: Tel. 0800 / 28 680 28

5.2 Die Servicezeiten des Auftragnehmers sind von Montag – Donnerstag in den Zeiten von 07:30 Uhr – 17:00 Uhr sowie freitags von 07:30 Uhr – 14:30 Uhr, außer an regionalen und bundeseinheitlichen Feiertagen.

6. Supportkontingent / Dienstleistungsvereinbarung

6.1 Sofern im Servicevertrag ein Supportkontingent vereinbart wurde, gelten nachfolgende Regelungen:

  • Für die Bearbeitung der Anfragen des Auftraggebers ist in der Leistungsbeschreibung des Vertrages ein Supportkontingent für einen kalendermäßigen Supportzeitraum festgelegt, das auf die maximale Bearbeitungsdauer beschränkt ist. Sobald das Zeitkontingent im betreffenden Intervall aufgebraucht wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber informieren.
  • Ist das Supportkontingent für den aktuellen Zeitraum aufgebraucht, werden weitere Leistungen in diesem Zeitraum nach dem allgemeinem Servicestundensatz abgerechnet (die jeweils aktuelle Preisliste wird auf Verlangen kostenlos übermittelt).
  • Nicht aufgebrauchte Zeiteinheiten verfallen ersatzlos zum Ende des aktuellen Kalenderjahres und können nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen, erstattet oder verrechnet werden.

6.2 Wird kein Supportkontingent vereinbart, gelten die allgemeinen Servicestundensätze.

7. Entstörfrist

7.1 Die Entstörfrist ist den SLA in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) zu entnehmen.

7.2 Kann eine Störung nicht eindeutig lokalisiert oder ursächlich bestimmt werden, erfolgt die Störungsbeseitigung schnellstmöglich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Liegt die Störung in einem Softwarefehler begründet, so erfolgt die Beseitigung spätestens mit der Einführung des nächsten Programmstands.

7.3 Arbeiten zur Entstörung und Schadensbeseitigung am Leitungsnetz sind nicht mit einbezogen. Hier gelten die Fristen des jeweiligen Netzbetreibers.

8. Pflichten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er eigene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen muss, um Schäden oder Belästigungen durch schadensstiftende Computerprogramme (Viren) oder anderweitige rechtswidrige Taten Dritter zu verhindern. Derartige Maßnahmen sind nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungen.

8.2 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung von Servicearbeiten. Der Auftraggeber gewährt den Kundendiensttechnikern des Auftragnehmers freien Zugang zum Servicegegenstand sowie den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc. Der Auftraggeber hält alle für die Durchführung der Wartung benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) funktionsbereit und stellt diese den Kundendiensttechnikern des Auftragnehmers in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

8.3 Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die in der Feststellung von Störungen, Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern und macht hierüber dem Auftragnehmer bzw. seinen Kundendiensttechnikern Mitteilung.

8.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderliche Software mit Lizenzierungsschlüssel und die Passwörter und Zugangsberechtigungen die zur Durchführung der Leistungen notwendig sind zur Verfügung.

8.5 Der Auftragnehmer ist von seinen Serviceverpflichtungen befreit, solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 8 nicht nachkommt.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Die Servicearbeiten erfolgen gemäß dem jeweiligen Stand der Technik. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Serviceleistungen. Nimmt der Auftraggeber die Serviceleistungen trotz Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

9.2 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten in zumutbarem Umfang zu einer dreifachen Nachbesserung der selbigen ausgeführten Serviceleistung berechtigt. Die dem Auftragnehmer zu setzende Frist zur Leistung bzw. Mängelbeseitigung oder Neuherstellung beträgt mindestens 14 Tage.

9.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden, die nicht an dem Servicegegenstand selbst entstanden sind, sowie ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers bestehen nicht, es sei denn, die Schadensursache beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht (Kardinalspflicht) handelt oder die Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. Die Haftung ist in Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

9.4 Höhere Gewalten: Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als solche gelten alle unvorhersehbaren und auch solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere: Lieferschwierigkeiten von Herstellern, bzw. Drittanbietern; Ausfall von Transportmitteln und Energie Anlagen. In solchen Fällen höherer Gewalt verlängern sich Fristen und verschieben sich Termine unter Zubilligung einer Anlauffrist um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten.

10. Datenschutzklausel

10.1 Der Auftraggeber wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers während der Vertragsdurchführung für vertragsbezogene Aufgaben speichert.

10.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem gegenseitig, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangen und als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu ergreifen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.

10.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auf alle Informationen, die beide Vertragsparteien oder einer ihrer Angestellten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages erlangt haben oder erlangen werden.

10.4 Der Auftragnehmer darf auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber im Rahmen von Referenzen hinweisen und diese zu werblichen Zwecken nutzen, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Die Zahlungen der Servicepauschale sind in den Fällen monatlicher Zahlung jeweils am 1. eines jeden Monats, in den Fällen vierteljährlicher Zahlung am jeweiligen Monats 1. des Quartals, in den Fällen halbjährlicher Zahlung am jeweiligen Monats 1. des Halbjahres und in den Fällen jährlicher Zahlungen am jeweiligen Monats 1. des Jahres im Voraus fällig, erstmalig zum Vertragsbeginn.

11.2 Mit Beginn des Servicevertrages ist die 1. Servicepauschale sofort ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Die Höhe der Servicepauschale betreffend den 1. Vertragsmonat wird anteilig nach Anzahl der Kalendertage multipliziert mit 1/30 der monatlichen Servicepauschale berechnet.

11.3 Der Auftraggeber kann wegen einer Gegenforderung, die nicht unstreitig ist oder nicht von dem Auftragnehmer anerkannt ist oder nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Servicevertrag aufrechnen. ZurAusübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB ist er insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Gerichtsstand/Rechtswahl/Schriftform

12.1 Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren.

12.2 Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung.

12.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Kontakt aufnehmen
GREEN IT Dortmund • Joseph-von-Fraunhofer-Straße 15 • 44227 Dortmund

Unsere Servicezeiten:

Montag – Donnerstag: 7:30 bis 17:00 Uhr
Freitag: 7:30 bis 14:30 Uhr

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